AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Malerbetriebes Schwab

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen

Vertrags-Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden

Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Des Weiteren gelten die

allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des

Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).

3. Auftragserteilung und Ausführungsfristen können abweichend von II Absatz 2 schriftlich sowie auch mündlich erfolgen. Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer haben aber gemäß II Absatz 2 das Recht auf der Schriftform zu bestehen.

II. Angebot und Preise

Angebote sind für den Auftragnehmer nur 6 Wochen bindend.

Wird ein Angebot nach Einheitspreisen erstellt wird nach Aufmaß abgerechnet. Bei Pauschalangeboten enfällt das Aufmaß.

1. Mit der Vertragsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Danach kann der Auftragnehmer ein neues Angebot erstellen.

2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten

Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiter berechnet

werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

III. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen

dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei

Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurück zu geben. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann

schriftlich durch den Auftragnehmer im Einzelfall gestattet werden.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig

zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu

stellen.

IV. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den

Auftragsnehmer zu leisten.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten, frühestens mit Beginn der

Baustelleneinrichtung einen angemessenen Abschlag i. H. v. 30 % des Auftragswertes einzufordern. Der

Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene Teile des Werkes (einzelne Wandflächen, Einzelräume,

Fahrzeugteile etc.) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für

gesondert in Auftrag gegebene Stoffe (Farbmischungen) und Bauteile. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt,

ist der Auftragnehmer berechtigt gem. Ziffer 4 zu verfahren.

3. Wechsel oder Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und

Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers

ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er

eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der

Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und

den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B). Der hieraus entstehende Schaden geht unter

Einwendungsausschluss zu Lasten des Auftraggebers.

5. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart gilt als Zahlungsziel 10 Tage ab Rechnungsdatum.

V. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens

jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III.,

Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und

eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung gem. IV Ziffer 2 beim Auftragnehmer eingegangen ist.

VI. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang

sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der

Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der

Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und

ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls

hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen

Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen beweglichen Sachen hat der

Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes.

2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu

vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten

sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche

gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der

Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4. Wenn vertraglich eine Abnahme nicht vereinbart ist, gilt das Gewerk bei Bezahlung der Rechnung (Schlussrechnung) als abgenommen.

VIII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die

Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).

2. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch,

Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen

sind, haften wir nicht.

3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf

die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen

sind, gelten als vertragsgemäß.

IX. Ratenzahlungsvereinbarung

VIII gilt entsprechend mit Ausnahme Absatz 1.

    1. Nach Zahlung der Anzahlung und Eingang der ersten Rate gilt das Gewerk als mängelfrei übernommen.

    2. Der Auftragnehmer kann eine förmliche Abnahme entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

    3. Der Schuldner erhält für die Anzahlung und jeder einzelnen Rate eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Der vertraglich festgelegte Zahlungszeitpunkt der Raten ist unabhängig der Rechnungszustellung einzuhalten.

    4. Desweiteren gelten die wirksamen Bestimmungen der AGB und des Vertrages der Ratenzahlungsvereinbarung.

X. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.

XI. Schriftform und salvatorische Klausel

Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen

der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam

sein, wird diese durch eine wirksame ersetzt.

 

 

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